ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINES
1.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend die Bedingungen) für Lieferungen der Frontmatec-Hygiene GmbH (nachfolgend "Frontmatec") an den Käufer, ungeachtet widersprüchlicher, gegensätzlicher oder zusätzlicher Bedingungen, die in der Bestellung oder anderen Mitteilungen des Käufers festgelegt sind. Solche widersprüchlichen, gegensätzlichen oder zusätzlichen Bedingungen gelten nicht als von Frontmatec anerkannt, sofern Frontmatec dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt und anerkennt.
1.2 Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen und ihre Geltung angefochten. Sollte der Käufer in seiner Bestellung Regelungen vorlegen, die zu diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, so haben diese Bedingungen Vorrang, auch in dem Fall, dass Frontmatec einer solchen Regelung nicht widerspricht.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
1.4 Frontmatec behält sich jederzeit das Recht auf Änderung dieser Bedingungen vor. Frontmatec muss den Käufer mit einer Frist von dreißig [30] Kalendertagen im Voraus über eine solche Änderung informieren. Bei Klauseln, die (Neben-)Leistungspflichten regeln, besteht das einseitige Änderungsrecht nur, sofern und soweit durch eine Änderung der Rechtsprechung oder offenbargewordene Lücken das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wurde.
2. VERTRAGSABSCHLUSS UND -UMFANG
2.1 Angebote von Frontmatec sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, sofern Muster, Skizzen, Entwürfe, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Farbangaben etc. zur Verfügung gestellt wurden.
2.2 Bestellungen des Käufers gelten als verbindliche Vertragsangebote. Für den Umfang der Lieferverpflichtung ist die schriftliche Bestellbestätigung von Frontmatec maßgeblich. Ohne schriftliche Bestellbestätigung durch Frontmatec sind Bestellungen für Frontmatec nicht bindend. Auch alle sonstigen nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Frontmatec.
2.3 Geräteinformationen/-spezifikationen sind nur annähernd maßgeblich, soweit Frontmatec sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet und / oder soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung mit den Angaben voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Frontmatec behält sich das Recht vor, geringfügige handelsübliche Änderung an den Geräteinformationen/- spezifikationen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen, sofern dadurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird und die geänderte Ware in Qualität und Preis gleichwertig ist.
2.4 Frontmatec ist berechtigt, Arbeiten ganz oder teilweise von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.
3. LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG
3.1 Für den Fall, dass mehrere Geräte in einer Bestellung bestellt werden und nicht alle bestellten Geräte vorrätig sind, ist Frontmatec zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrenübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen. Macht Frontmatec von dem Recht zur Teillieferung Gebrauch, trägt Frontmatec die hierdurch entstehenden Mehrkosten für Transport und Versendung.
3.2 Der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung befindet sich am Sitz von Frontmatec.
3.3 Soll die Ware auf Wunsch des Käufers versendet werden, so erfolgt der Versand ab Sitz von Frontmatec auf Rechnung/Kosten und Gefahr des Käufers. Mit der Absendung bzw. Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
3.4 Im Falle des Versands durch Frontmatec auf Wunsch des Kunden sowie auf dessen Kosten und Gefahr (siehe oben) gilt, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, dass Frontmatec die Wahl des Transportunternehmens und der Art des Transportmittels freisteht.
3.5 Die Gefahr geht auch über, wenn und sobald sich der Käufer im Verzug der Annahme befindet. Unterlässt der Käufer schuldhaft eine für den Versand notwendige Mitwirkungshandlung oder wird der Versand auf Wunsch des Käufers verschoben, so geht die Gefahr bereits in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware versandbereit ist und Frontmatec dem Käufer die Versandbereitschaft anzeigt. Während des Annahmeverzugs trägt der Käufer die üblichen Lagerkosten.
3.6 Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird Frontmatec die Sendung auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport- und Elementarschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
4. LIEFERDAUER
4.1 Die von Frontmatec genannten Liefertermine sind unverbindlich und dürfen um bis zu dreißig [30] Kalendertage überschritten werden, ohne dass Frontmatec hierdurch in Verzug gerät. Dies gilt nicht, wenn Frontmatec den Liefertermin schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat.
4.2 Der Eintritt eines Lieferverzugs durch Frontmatec bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Vor Geltendmachung weiterer Rechte hat der Käufer Frontmatec nach Verzugseintritt eine Nachfrist von zehn [10] Kalendertagen zu setzen.
4.3 Frontmatec haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die Frontmatec nicht zu vertreten hat. verursacht worden sind. Hierzu gehören Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten, wenn Frontmatec ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Frontmatec wird den Käufer über solche Ereignisse unverzüglich informieren.
4.3.1 Sofern Frontmatec verbindliche Lieferfristen aufgrund solcher Ereignisse nicht einhalten kann, verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Frontmatec wird dem Käufer in diesem Fall gleichzeitig mit der Information über die Behinderung die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
4.3.2 Sofern solche Ereignisse Frontmatec die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist bzw. sofern die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich ist, ist Frontmatec berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass Frontmatec den Käufer nach Ziffer
4.3 über das Vorliegen der Behinderung unverzüglich informiert hat. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Frontmatec unverzüglich erstatten.
4.4 Frontmatec ist an den genannten Liefertermin nicht gebunden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht rechtzeitig nachkommt. Hierzu gehören insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen sowie die Übermittlung von notwendigen Informationen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Lieferort, notwendige Materialien, Zugang zum Lieferort etc. Frontmatec kann in diesem Fall – unbeschadet der Rechte aus einem etwaigen Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung der genannten Lieferfristen oder eine Verschiebung des genannten Liefertermins um diesen Zeitraum verlangen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
4.5 Kommt der Käufer seiner Pflicht zur Entgegennahme der Ware nicht nach, kann Frontmatec Schadensersatz in Höhe von 10 % des Gesamtkaufpreises verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Frontmatec einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
5. PREISE UND ZAHLUNG
5.1 Die Preise sind in der Bestellbestätigung von Frontmatec aufgeführt. Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich Versand, Versicherung, Mehrwertsteuer sowie weiterer Abgaben und Steuern.
5.2 Sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart werden, richten sich die Preise nach den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen. Dies gilt nicht, wenn sich Frontmatec mit der Lieferung in Verzug befindet.
5.3 Haben die Parteien Festpreise vereinbart und ändern sich diese infolge der Änderung von Einkaufspreisen, Gerätepreisen, Wechselkursen usw., werden die Parteien sich über eine Anpassung des Preises im Verhandlungswege verständigen.
5.4 Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche des Käufers entsteht, kann dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
5.5 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist Frontmatec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun [9] Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
6. INBETRIEBNAHME
6.1 Frontmatec bietet optional die Inbetriebnahme der Geräte beim Käufer gegen Bezahlung an, die auf Stundenbasis oder per Festpreis abgerechnet wird.
6.2 Fragt der Käufer die Inbetriebnahme durch Frontmatec an, erstellt Frontmatec hierfür ein individuelles Angebot unter Angabe des Stundensatzes und des geschätzten Zeitaufwands oder des Festpreises. Das Angebot von Frontmatec ist freibleibend und unverbindlich.
6.3 Die Beauftragung durch den Käufer gilt als verbindliches Angebot. Für den Umfang der Verpflichtung zur
Inbetriebnahme ist die schriftliche Bestätigung durch Frontmatec maßgeblich.
6.4 Die Bezahlung der Inbetriebnahme erfolgt nach Abschluss der Inbetriebnahme. Der Käufer erhält eine Abrechnung, die ggf. die zeitabhängige Bezahlung oder den Festpreis ausweist.
6.5 Der von Frontmatec genannte Termin zur Inbetriebnahme ist unverbindlich und kann um bis zu sieben [7] Tage überschritten werden, ohne dass Frontmatec in Verzug gerät. Dies gilt nicht, wenn Frontmatec den Termin zur Inbetriebnahme schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat.
6.6 Auf Verzögerungen bei der Inbetriebnahme finden die Ziffern 4.3 und 4.4 entsprechende Anwendung.
7. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
7.1 Soweit nicht nachstehend ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
7.2 Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund Rügeobliegenheiten.
7.3 Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf [12] Monaten nach Gefahrübergang.
7.4 Bei berechtigter Mängelrüge steht Frontmatec ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu. Frontmatec hat die Wahl innerhalb angemessener Frist zu treffen.
7.5 Die Haftung von Frontmatec auf Schadensersatz ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für fahrlässiges Handeln von Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.6 Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch Frontmatec, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden - bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist, - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), - im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit ein solches vereinbart wurde, - soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit von Frontmatec, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Frontmatec und dem Käufer Eigentum von Frontmatec (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
8.2 Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. Frontmatec ist berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.
8.2.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Erzeugnisse. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung wird für Frontmatec vorgenommen, ohne Frontmatec zu verpflichten. Bleiben bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwirbt Frontmatec Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Waren. Sollte das Eigentum von Frontmatec durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlöschen, so überträgt der Käufer Frontmatec bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Ware bzw. im Verhältnis des Rechnungswerts der Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
8.2.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils von Frontmatec gemäß vorstehender Regelung zur Sicherheit an Frontmatec ab. Frontmatec nimmt diese Abtretung an.
8.2.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Frontmatec berechtigt. Frontmatec wird die Forderung nicht einziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Frontmatec nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und / oder keine Zahlungs-einstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Frontmatec verlangen, dass der Käufer Frontmatec die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nennt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
8.2.4 Übersteigt der Wert der für Frontmatec bestehenden Sicherheiten die Forderungen von Frontmatec insgesamt um mehr als 10 %, so ist Frontmatec auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung bzw. Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl von Frontmatec unter Beachtung der Interessen des Käufers verpflichtet.
8.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Frontmatec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware erfolgen. Bei Zugriffen Dritter hat der Käufer diese auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Entstehen Frontmatec durch die Wahrnehmung der Eigentumsrechte Kosten, hat der Käufer diese zu erstatten, soweit nicht der zugreifende Dritte in Anspruch genommen werden kann.
8.4 Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann Frontmatec die Ware herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist. Zum Rücktritt ist Frontmatec ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Käufer mit der Bezahlung ganz oder teilweise in Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstands entstehenden Kosten trägt der Käufer.
9. GEISTIGES EIGENTUM UND URHEBERRECHTE
9.1 Frontmatec behält sich das Eigentum und / oder die Urheberrechte an sämtlichen Angeboten, Zeichnungen, technischen Dokumenten, Spezifikationen, Knowhow und Ähnlichem, das von Frontmatec vor oder nach Lieferung der Geräte zur Verfügung gestellt wird, vor. Dies gilt auch, sofern dem Käufer für die Erstellung dieser Gegenstände Kosten in Rechnung gestellt wurden. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Frontmatec weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen von Frontmatec hat der Käufer diese Gegenstände vollständig an Frontmatec zurückzugeben und etwaige Kopien zu vernichten, wenn der Käufer sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt.
9.2 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, gelten folgende Regelungen in Bezug auf das Nutzungsrecht des Käufers für Software.
9.2.1 Frontmatec-Software: Der Käufer erwirbt das nicht exklusive Recht auf Nutzung der Frontmatec-Software. Frontmatec behält die geistigen Eigentumsrechte an der Frontmatec-Software, auch wenn die Software speziell für den Käufer hergestellt wurde. Frontmatec ist nicht verpflichtet, den Quellcode für die Frontmatec- Software zur Verfügung zu stellen.
9.2.2 Unterlizenz-Software (Computersoftware, an der Dritte die geistigen Eigentumsrechte besitzen und für die Frontmatec mit Erlaubnis des Rechteinhabers ein Nutzungsrecht gewährt): Vorbehaltlich der Einschränkungen, die zwischen Frontmatec und dem Inhaber der geistigen Eigentumsrechte vereinbart wurden, erwirbt der Käufer das nicht exklusive Recht auf Nutzung der Unterlizenz-Software lediglich für die Nutzung der Geräte.
9.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizensieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Käufers, die erworbene Kopie der Software einem Dritten dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird der Käufer die Nutzung der Software vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder Frontmatec übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Frontmatec wird der Käufer die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich gegenüber Frontmatec bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung mitteilen. Der Käufer wird zudem mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung dieses Umfangs der Rechtseinräumung vereinbaren.
9.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, die zur Verfügung gestellte Software nachzubauen oder zu erweitern oder selbst Wartungsarbeiten an der Software durchzuführen, mit Ausnahme von kundenspezifischer Software, die speziell für den Käufer entwickelt wurde. Frontmatec bietet Update- und Wartungsleistungen an, die der Käufer mit gesonderter Erklärung beauftragen kann. Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist Frontmatec nicht verpflichtet, dem Käufer den Quellcode für die Software oder aktualisierte Versionen der Software zur Verfügung zu stellen.
10. AUFRECHNUNGSVERBOT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
10.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Frontmatec schriftlich anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenforderungen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
10.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn und soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
11. STREITSCHLICHTUNG, GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
11.1 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
11.2 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag befindet sich am Sitz von Frontmatec. Frontmatec kann nach ihrer Wahl ein Gerichtsverfahren gegen den Käufer auch am Sitz des Käufers als dessen generellen Gerichtsstand anstrengen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.
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